Über Uns

Über die C4-Gesellschaft

Die C4-Gesellschaft wurde 1998 mit dem Ziel gegründet, die C4-Homöopathie zu erforschen, zu fördern, zu pflegen und zu verbreiten. Zu diesem Zweck werden ein bis zwei Mal im Jahr Seminare angeboten, das können Verreibungen aber auch Vortragsveranstaltungen sein. Die Verreibung in einer Gruppe bietet zusätzlich den Vorteil, sich auszutauschen und an den Prozessen der anderen teilzuhaben. 


Die Grundlage der C4-Homöopathie ist die Verreibung von Stoffen nach der von Hahnemann entwickelten Potenzierungsmethode. Der Unterschied liegt jedoch darin, die Stoffe über die C3 hinaus bis zur C4 zu verreiben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich durch die stufenweise Verreibung unser Verständnis von den Wirkweisen der Substanzen erweitert. 


Die ersten Verreibungen bis zur C4 wurden Anfang der neunziger Jahre von Edith Dörre, Witold Ehrler und Jürgen Becker durchgeführt, die damit die C4-Homöopathie begründeten.

Der Vorstand

Ulrike Thiede

Heilpraktikerin
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Silke Lauffer

Heilpraktikerin
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Mitgliedschaft




Eine Mitgliedschaft richtet sich an alle, die Erfahrungen mit der C4-Homöopathie sammeln möchten. Angesprochen sind Ärzte, Heilpraktiker und alle Therapeuten und Personen, die sich für diese neue Entwicklung in der Homöopathie interessieren. 


Der Verein bietet die Möglichkeit Kontakte zu knüpfen, sich auszutauschen, an Projekten mitzuarbeiten, aber auch für eigene Aktivitäten Unterstützung zu finden. Beispielsweise können Mitglieder Verreibungen und Seminare auf der Website ankündigen.


Der Jahresbeitrag von € 45,- ist unverbindlich und kann individuell nach oben oder unten angeglichen werden. 


Bei Interesse bitte das Beitrittsformular ausgefüllt uns zusenden. 


Wir freuen uns über jedes neue Mitglied!



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Satzung der Gesellschaft
für C4-Homöopathie e.V

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für C4-Homöopathie e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


(2) Sitz des Vereins ist 78166 Donaueschingen, Alte Wolterdinger Straße 14

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Erforschung, Förderung, Verbreitung, Veröffentlichung und Pflege der C4-Homöopathie. Sie führt wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben durch, vergibt Forschungsaufträge, veranstaltet Seminare, Vorträge und Diskussionen, und führt alle ihr zur Erreichung des Gesellschaftszwecks geeigneten erscheinenden Maßnahmen durch.

Die C4-Homöopathie ist nicht nur beschränkt auf medizinische und pharmazeutische Aspekte, sondern bildet die wissenschaftliche Grundlage für die Wechselwirkungen und Bezüge der 4 Stufen des irdischen Seins: Materie und belebter Körper, Gefühl und Seele, Gedanken und Geist, Spiritualität und Wesen, für eine Erweiterung der Erkenntnis auf allen Gebieten des menschlichen Lebens. Die Gesellschaft für C4-Homöopathie verfolgt ausschließlich wissenschaftliche und kulturelle Ziele und dient keinerlei politischen und wirtschaftlichen Einzelinteressen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigtes Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1998.

§ 5 Mitgliedschaft
(1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, ohne Unterschied der Nationalität, der Religion und des Standes, welche die C4-Homöopathie fördern möchte.


(2.) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der 1. und 2. Vorstand gemeinsam.


(3.) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein


(4.) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes abgemahnt oder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


(5.) Selbständige Gruppen, die sich als Verein unter „C4-“ bzw. „C4-Homöopathie“ eintragen lassen wollen, bedürfen hierfür der Einwilligung durch den Vorstand der Gesellschaft für C4-Homöopathie.

 



§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den 1. Vorstandsvorsitzenden oder den 2. Vorstandsvorsitzenden vertreten. Jeder der beiden Vorstände ist einzeln verfügungsberechtigt.


(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.


(3) Der Vorstand ist berechtigt, für Sonderaufgaben besondere Vertreter zu bestellen und ihre Befugnisse festzulegen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Briefs einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes alle 4 Jahre,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.


(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Gesellschaftsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordern.


(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis Ende Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann der Beitrag individuell angepasst werden (erhöht oder erniedrigt).

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins  an eine Körperschaft die demselben Zweck wie in § 2 genannt, dient.

Festgestellt am 19.05.2017


Vorstandsmitglieder:


Ulrike Thiede & Silke Lauffer


Satzung als PDF-Datei
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